Die Antworten auf die häufig gestellten Fragen
7. Kann der Rechnungsbetrag gekürzt werden?
Sofern Aufforderungen gegenüber dem Auftraggeber nicht helfen, darf der Auftraggeber den Rechnungsbetrag um die Summe kürzen, die er einem anderen Handwerker für die Nachbesserung (Mängelbeseitigung) bezahlen müsste. Wie hoch dieser Betrag ist, kann der Laie vielfach nicht feststellen. Deshalb ist es zweckmäßig, in diesen Fällen bei der Handwerkskammer oder bei der Kreishandwerkerschaft anzurufen und sich die Telefonnummer des zuständigen Sachverständigen geben zu lassen. Dieser weiß in solchen Fällen zumeist Rat.
Kommt der Handwerker jedoch der Möglichkeit zur Nachbesserung, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat, nach, so ist der einbehaltenen Betrag zu zahlen. Bei mehrmaliger erfolgloser Nachbesserung oder wenn der Handwerker erst gar nicht zur Beseitigung des Mangels erscheint, kann der Kunde nach angemessener Fristsetzung einen anderen Betrieb mit der Beseitigung des Mangels beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten kann er von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag absetzen. Bevor man diesen Schritt jedoch wählt, ist es ratsam, zunächst eine gütliche Regelung zu suchen, eventuell bemüht sich auch die Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft, als Vermittlungsstelle tätig zu werden.