Die Antworten auf die häufig gestellten Fragen
4. Muss der Kunde unerwünschte Reparaturen bezahlen?
Grundsätzlich darf der Handwerker nur diejenige Reparaturen ausführen und berechnen, mit denen er beauftragt worden ist, selbst wenn er feststellen sollte, dass weitere Arbeiten notwendig sind. Um Streitfälle zu vermeiden, sollte deshalb bei der Auftragsvergabe möglichst genau angegeben werden, was nachgeprüft und repariert werden soll, z. B. bei Kfz- oder Radio- und Fernsehreparaturen. Stellt der Handwerker später fest, dass noch eine größere Reparatur erforderlich ist, muss er das Einverständnis des Kunden einholen. Es sei denn, der Kunde hat dem Handwerker schon vorher kundgetan, dass er alle nach seiner Meinung erforderlichen Reparaturenz. B. für eine TÜV Abnahme durchführen soll. Im anderen Fall kann der Kunde die Bezahlung nicht gewünschter Ersatzteile und Reparaturen verweigern. Gehen wir davon aus, dass die Arbeiten sauber und ordentlich ausgeführt wurden, so dass früher oder später die Rechnung folgen wird. Hin und wieder wird es passieren, dass es beim Rechnungsempfänger lange Gesichter gibt. Je nachdem, ob die Arbeiten lt. Kostenvoranschlag oder aufgrund der nachgewiesenen Stunden ausgeführt worden sind. Verschiedentlich herrschen auch falsche Vorstellungen über die Höhe der Stundenlohnverrechnungssätze. Auch kommt es vor, dass der Auftraggeber über die in Rechnung gestellten Stunden anderer Ansicht ist.