Kreishandwerkerschaft Wernigerode
Körperschaft des öffentlichen Rechts - Das Rathaus des Handwerks

Strafen und Bußgelder


Schwarzarbeit 

© 2002-2005 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

Verstoß

Rechtsgrundlage

 Bußgeld

Strafe

Nichtanmeldung von Arbeitnehmer/-innen zur Sozialversicherung

§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

bis zu 25.000,- €

§ 111 Abs. 1 Nr. 2a SGB IV (Privathaushalte)

bis zu   5.000,- €


Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile)

§ 266a StGB

 —

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen

§ 266a Abs. 4 StGB


Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Steuerhinterziehung

§ 370 Abs. 1 AO 

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen

§ 370 Abs. 3 AO

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Leichtfertige Steuerverkürzung

§ 378 Abs. 1 AO

bis zu 50.000,- €


Steuergefährdung

§ 379 Abs. 1 AO

bis zu 5.000,- €

Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

§ 8 Abs. 1 Nr. 1a-c 
SchwarzArbG

bis zu 300.000,- €

Erschleichen von Sozialleistungen

§ 9 SchwarzArbG

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Leistungsbetrug

§ 263 Abs. 1 StGB

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Rechtswidrige (Reise-) Gewerbeausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang

§ 8 Abs. 1 Nr. 1d 
SchwarzArbG

bis zu 50.000,- €

Unerlaubte Handwerksausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang

§ 8 Abs. 1 Nr. 1e 
SchwarzArbG

bis zu 50.000,- €

Beauftragung mit Schwarzarbeit

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 
SchwarzArbG

bis zu 300.000,- € i.V.m. Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1a-c SchwarzArbG 
bzw. 
bis zu 50.000,- € i.V.m. Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1d-e SchwarzArbG

Befristeter Ausschluss von der Teilnahme an 
Wettbewerben um öffentliche Bauaufträge 

§ 21 SchwarzArbG


Ausschluss bis zu 3 Jahre


Strafen und Bußgelder

Illegale Ausländerbeschäftigung

Verstoß

 Rechtsgrundlage

 Bußgeld

Strafe

Ausübung einer Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung

§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III

bis zu 5.000,- €

Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung

§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III

bis zu 500.000,- €

Mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung

§ 404 Abs. 1 SGB III

bis zu 500.000,- €

Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung in größerem Umfang

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 
SchwarzArbG 

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe 

in besonders schweren Fällen

§ 11 Abs. 2 
SchwarzArbG

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Beharrliche Wiederholung der Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 
SchwarzArbG 

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe 

in besonders schweren Fällen

§ 11 Abs. 2 
SchwarzArbG

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Diskriminierende Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung

§ 10 Abs. 1 
SchwarzArbG 

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 

in besonders schweren Fällen

§ 10 Abs. 2 
SchwarzArbG

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe


Strafen und Bußgelder

Illegale Arbeitnehmerüberlassung

Verstoß

Rechtsgrundlage

Bußgeld

Strafe

Verleih von Leiharbeitnehmer/-innen ohne Verleiherlaubnis

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG

bis zu 25.000,- €

Entleih von Leiharbeitnehmer/ -innen die von Verleiher ohne Verleiherlaubnis entliehenen worden sind

§ 16 Abs. 1a AÜG

bis zu 25.000,- €

Entleih von Ausländer/ -innen, die nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung sind und von Verleiher/ -innen mit Verleiherlaubnis entliehen worden sind

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG

bis zu 500.000,- €

Verleih von Ausländer/ -innen, die keine Arbeitsgenehmigung besitzen, ohne Verleiherlaubnis

§ 15 Abs. 1 AÜG

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen

§ 15 Abs. 2 AÜG

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Entleih von Ausländer/ -innen, 
die keine Arbeitsgenehmigung besitzen, von Verleiher/ -innen mit Verleiherlaubnis zu diskriminierenden Arbeitsbedingungen

§ 15a Abs. 1Satz 1 AÜG

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe 

in besonders schweren Fällen

§ 15a Abs. 1 Satz 2 AÜG

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Entleih von mehr als 5 Ausländer/ -innen ohne Arbeitsgenehmigung von Verleiher / -innen mit Verleiherlaubnis

§ 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AÜG 

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe 

in besonders schweren Fällen

§ 15a Abs. 2 Satz 2 AÜG

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Beharrliche Wiederholung des Entleihs nichtdeutscher Arbeitnehmer/ -innen ohne Arbeitsgenehmigung von Verleiher/ -innen mit Verleiherlaubnis

§ 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AÜG 

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen

§ 15a Abs. 2 Satz 2 AÜG

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Entleih nichtdeutscher Arbeitnehmer/innen ohne Arbeitsgenehmigung von Verleiher/ -innen ohne Verleiherlaubnis

Gemäß § 10 Abs. 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG werden Entleiher/innen zu Arbeitgeber/innen . Es liegt insofern keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern illegale Ausländerbeschäftigung vor.

je nach Art des Verstoßes kommt entweder ein Bußgeld bis zu 500.000,- €, eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht


Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 
im Baugewerbe

§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG

bis zu 25.000,- €


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