Strafen und Bußgelder
Schwarzarbeit
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Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Strafe |
Nichtanmeldung von Arbeitnehmer/-innen zur Sozialversicherung | § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | bis zu 25.000,- € | — |
— | § 111 Abs. 1 Nr. 2a SGB IV (Privathaushalte) | bis zu 5.000,- € | |
Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) | § 266a StGB | — | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 266a Abs. 4 StGB | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren | |
Steuerhinterziehung | § 370 Abs. 1 AO | — | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 370 Abs. 3 AO | — | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren |
Leichtfertige Steuerverkürzung | § 378 Abs. 1 AO | bis zu 50.000,- € | — |
Steuergefährdung | § 379 Abs. 1 AO | bis zu 5.000,- € | — |
Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang | § 8 Abs. 1 Nr. 1a-c | bis zu 300.000,- € | — |
Erschleichen von Sozialleistungen | § 9 SchwarzArbG | — | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Leistungsbetrug | § 263 Abs. 1 StGB | — | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
Rechtswidrige (Reise-) Gewerbeausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang | § 8 Abs. 1 Nr. 1d | bis zu 50.000,- € | — |
Unerlaubte Handwerksausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang | § 8 Abs. 1 Nr. 1e | bis zu 50.000,- € | — |
Beauftragung mit Schwarzarbeit | § 8 Abs. 1 Nr. 2 | bis zu 300.000,- € i.V.m. Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1a-c SchwarzArbG | — |
Befristeter Ausschluss von der Teilnahme an | § 21 SchwarzArbG | Ausschluss bis zu 3 Jahre |
Strafen und Bußgelder
Illegale Ausländerbeschäftigung
Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Strafe |
Ausübung einer Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung | § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III | bis zu 5.000,- € | — |
Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung | § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III | bis zu 500.000,- € | — |
Mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung | § 404 Abs. 1 SGB III | bis zu 500.000,- € | — |
Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung in größerem Umfang | § 11 Abs. 1 Nr. 1 | — | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 11 Abs. 2 | — | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Beharrliche Wiederholung der Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung | § 11 Abs. 1 Nr. 2 | — | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 11 Abs. 2 | — | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Diskriminierende Beschäftigung von Ausländer/-innen ohne Arbeitsgenehmigung | § 10 Abs. 1 | — | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 10 Abs. 2 | — | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
Strafen und Bußgelder
Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Strafe |
Verleih von Leiharbeitnehmer/-innen ohne Verleiherlaubnis | § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG | bis zu 25.000,- € | — |
Entleih von Leiharbeitnehmer/ -innen die von Verleiher ohne Verleiherlaubnis entliehenen worden sind | § 16 Abs. 1a AÜG | bis zu 25.000,- € | — |
Entleih von Ausländer/ -innen, die nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung sind und von Verleiher/ -innen mit Verleiherlaubnis entliehen worden sind | § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG | bis zu 500.000,- € | — |
Verleih von Ausländer/ -innen, die keine Arbeitsgenehmigung besitzen, ohne Verleiherlaubnis | § 15 Abs. 1 AÜG | — | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 15 Abs. 2 AÜG | — | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
Entleih von Ausländer/ -innen, | § 15a Abs. 1Satz 1 AÜG | — | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 15a Abs. 1 Satz 2 AÜG | — | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
Entleih von mehr als 5 Ausländer/ -innen ohne Arbeitsgenehmigung von Verleiher / -innen mit Verleiherlaubnis | § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AÜG | — | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 15a Abs. 2 Satz 2 AÜG | — | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Beharrliche Wiederholung des Entleihs nichtdeutscher Arbeitnehmer/ -innen ohne Arbeitsgenehmigung von Verleiher/ -innen mit Verleiherlaubnis | § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AÜG | — | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
in besonders schweren Fällen | § 15a Abs. 2 Satz 2 AÜG | — | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Entleih nichtdeutscher Arbeitnehmer/innen ohne Arbeitsgenehmigung von Verleiher/ -innen ohne Verleiherlaubnis | Gemäß § 10 Abs. 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG werden Entleiher/innen zu Arbeitgeber/innen . Es liegt insofern keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern illegale Ausländerbeschäftigung vor. | je nach Art des Verstoßes kommt entweder ein Bußgeld bis zu 500.000,- €, eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht | |
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung | § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG | bis zu 25.000,- € | — |
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